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Forum für Reisekosten, Reisekostenabrechnung und Dienstreisen |

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Abrechnung von Reisezeiten
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Autor |
Nachricht |
Hubert Gast
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Verfasst am: Di 19. Apr. 2005, 15:44 Uhr Titel: Abrechnung von Reisezeiten |
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Hallo,
ich habe vor einiger Zeit eine Auslands-Dienstreise unternommen. Dabei gab es einige Unstimmigkeiten. Da unsere Firma Reisekosten sparen will sind die Interkontinentalflüge am Wochenende. Bei der Abrechnung sollen dann die Stunden mit den vertraglichen Überstunden verrechnet werden, für Angestellte werden nur max. 12 Std. Reisezeit berechnet - Fazit: Die ganze Reisezeit wird von den Mitarbeitern getragen.
Können Reisenzeiten vom Arbeitgeber so berechnet werden, wenn die Vorgabe von seiner Seite besteht aus economischen Gründen das Wochenende als Reisezeit zu wählen? |
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Eve Gast
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Verfasst am: Mi 27. Apr. 2005, 23:35 Uhr Titel: Reisezeiten Anrechnung |
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Hallo Hubert,
wenn ich Deinen Beitrag richtig verstanden habe, will Dein UN Deine Reisestunden nicht ordnungsgemäß abrechnen.
Lt. Bundesreisekostengesetz sind aber dem Dienstreisenden, sofern sein Dienstherr ihm die Reise ordnungsgemäß genehmigt hat, Reisestunden anzurechnen. Alle vom Arbeitgeber nicht angerechneten Kosten können von Dir dann aber auch über Deine Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Deine Firma "spart" nicht wirklich Reisekosten, denn für Reisezeiten, die sie am WoEnde ansetzen, sind Dir besondere Tarife zu zahlen, bzw eine höhere Stundenzahl (4 statt 2 h pro Abwesenheitstag vom Heimatort) anzurechnen. Etwas anders sieht es bei Einzelvertraglichen Regelungen von Leitenden Angestellten aus, da entscheidet, was im Vertrag geregelt wurde. Grundsätzlich sind diese Zeiten jedoch auch über das Bundesreisekostengesetz abzugelten und am Wochenende kommt ein höherer Satz zum Tragen.
Eine Verrechnung mit Überstunden kommt auch nur dann in Frage, wenn es eine Betriebsvereinbarung bei Euch darüber gibt, aber ich kenne keinen Betriebsrat der soetwas zustimmen würde....
BRKG§3
(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.
BRKG§7 Dauer der Dienstreise:
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.
...usw. Schau einfach 'mal selber nach, alle weiteren Reisekostengesetze richten sich immer nach dem Bundereisekostengesetz für Beamte.  |
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